Aufstellen von Spielgeräten in Gaststätten/Spielhallen

In Gaststätten ist das Aufstellen von höchstens 2 Geldspielgeräten möglich. Dazu bedarf es eine gewerberechtliche Erlaubnis. Der Gastwirt benötigt die Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes gem. §33c Abs. 3 GewO. Dazu ist der genaue Standort der Spielgräte vorher mit dem zuständigen Mitarbeiter abzustimmen.

In Spielhallen können höchstens 12 Geldspielgeräte aufgestellt werden. Hier muss ebenfalls eine Erlaubnis beantragt werden.

 

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 33 und 60a GewO (Spiele)

 

Rechtsgrundlagen:

Gewerbeordnung

Spielverordnung

Brandenburgisches Spielhallengesetz