Dienstbarkeiten und grundstücksgleiche Rechte

Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB) sind Belastungen eines Grundstücks (dienendes Grundstück) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines fremden Grundstücks (herrschendes Grundstück). Sie können dem Eigentümer des fremden Grundstücks bestimmte Rechte geben, z. B. Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht, oder Verbotsrechte einräumen, z. B. bestimmte Bebauungen oder Nutzungen zu untersagen oder Immissionen auszuschließen.

Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten stehen nicht dem Eigentümer eines Grundstücks zu, sondern einer bestimmten Person oder Personenmehrheit. Sie erlöschen spätestens mit dem Tod des Berechtigten.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist weder vererblich noch übertragbar; (anders bei einer juristischen Person, § 1092 Abs. 2 und 3 BGB); lediglich ihre Ausübung durch andere kann gestattet werden.

Durch die Stadt Zehdenick werden auf der Grundlage von Antragstellungen Grunddienstbarkeiten bzw. beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zu Lasten städtischer Grundstücke bearbeitet und beim Grundbuchamt des Amtsgerichtes Zehdenick zwecks Eintragung in das entsprechende Grundbuch beantragt.

Ansprechpartnerin innerhalb der Stadtverwaltung Zehdenick:

Cornelia Entrich
Zimmer 138
Telefon: 03307 4684 180
Fax: 03307 4684 119
E-Mail: c.entrich[at]zehdenick.de

Christian Schrade
Zimmer 107
Telefon: 03307 4684 116
Fax: 03307 4684 119
E-Mail: c.schrade[at]zehdenick.de