Erschließungs- und Ausbaubeiträge

Der Sachbereich ist zuständig für die Berechnung und Umlegung von Erschließungs- und Straßenbaubeiträgen.
Bei einem Straßenbau entstehen Kosten, die gemäß gesetzlicher Bestimmungen anteilig von der Gemeinde sowie von den Grundstückseigentümern (ggf. den Erbbauberechtigten oder Nutzern (nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz) zu tragen sind. Voraussetzung ist, dass die Straße öffentlich gewidmet ist und in der Baulast der Gemeinde steht.
Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen der erstmaligen Herstellung einer Straße, der sogenannten Erschließung, und dem Straßenbau, bei dem das vorhandene Straßen- und Wegenetz ausgebaut wird.


Erschließungsbeitrag

Für die erstmalige Herstellung einer Straße wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.
Zu den Erschließungsbeiträgen werden nur baulich nutzbare Grundstücke herangezogen.
Gesetzliche Grundlagen sind:

§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Zehdenick
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Straßenbaubeitrag

Für den Ausbau einer bereits vorhandenen Straße wird ein Straßenbaubeitrag erhoben.
Zu den Straßenbaubeiträgen werden alle Grundstücke herangezogen, die durch den Ausbau der öffentlichen Einrichtung bevorteilt werden.

Gesetzliche Grundlagen sind:

§§ 1, 2, 8 und 10a des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg (KAG)
in Verbindung mit der
Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Zehdenick
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