Ruhender Verkehr, Bußgeld, Verwarngeld

Ruhender Verkehr
Als ruhender Verkehr werden geparkte, haltende und nicht fahrbereite Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet.

Kurzinformationen
Das Ordnungsamt überwacht die Einhaltung der Vorschriften zum Halten und Parken nach der StVO. Es ahndet Verstöße durch Verwarnungs- und Bußgelder. Bei gegenwärtiger Gefahr durch falsch parkende Fahrzeuge ergreift das Ordnungsamt Maßnahmen zur Gefahrabwehr (Umsetzen von Fahrzeugen, Abschleppen von Fahrzeugen).

Verwarnungsgeldangebot (Anhörung)
Verwarnungsgelder können durch die Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Verstößen erhoben werden. Die Höhe dieser Verwarnungsgelder liegt zwischen 10,00 Euro und 35,00 Euro. Nach Feststellung der Ordnungswidrigkeit wird zunächst die verantwortliche Person, also in der Regel die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges ermittelt. Durch ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot (Anhörung) wird der verantwortlichen Person Gelegenheit gegeben, sich zu der begangenen Ordnungswidrigkeit zu äußern oder das Verfahren durch Zahlung des Verwarnungsgeldbetrages anzuerkennen. Wichtig: Eine Verwarnung gilt nur dann als wirksam angenommen, wenn das Verwarnungsgeld fristgerecht und vollständig eingezahlt wird. Geschieht dies nicht – ganz gleich aus welchem Grund – wird die Sache im Rahmen eines Bußgeldverfahrens entschieden.

Bußgeldbescheid
Ein Bußgeldbescheid droht nur der- oder demjenigen, der ein Verwarnungsgeldangebot nicht fristgerecht und unvollständig angenommen hat. Beim Bußgeldbescheid fällt eine Gebühren- und Auslagenfestsetzung an. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung und ist darüber hinaus zustellungspflichtig.

Rechtsgrundlagen

Ansprechpartnerin innerhalb der Stadtverwaltung Zehdenick:

Karla Dohnke
Zimmer: 116
Telefon: 03307 4684 235
Fax: 03307 4684 178
E-Mail: k.dohnke[at]zehdenick.de